Wer ab dem 01.09.2020 eine Berufstätigkeit als PsychotherapeutInnen mit sozialrechtlicher Anerkennung und der damit verbundenen Erlaubnis zur selbstständigen Heilbehandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversorgung anstrebt, muss
a) ein psychotherapeutisch ausgerichtetes Hochschulstudium absolvieren und
b) nach der Approbationsprüfung eine verfahrensspezifische Weiterbildung durchlaufen.