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Auszug aus der Satzung

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Aus-, Fort und Weiterbildung, Forschung und Öffentlichkeitsarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlich fundierten Psychotherapie. Diese Zielsetzung wird verwirklicht durch

a) die Entwicklung von Aus- und Weiterbildungscurricula auf der Grundlage der aktuellen gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Ausbildungscurricula zum Psychologischen Psychotherapeuten, zum Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie der Weiterbildung zum Fachpsychotherapeuten,

b) die Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Psychotherapie und angrenzender Wissenschaftsgebiete durch die Realisierung von Forschungsprojekten und die Durchführung öffentlicher wissenschaftlicher Veranstaltungen sowie Psychotherapie-Fortbildung,

c) die Weiterentwicklung psychotherapeutischer Lehr- und Bildungsmethoden auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse durch regelmäßig stattfindende Dozentenkonferenzen,

d) Überführung von wissenschaftlichen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Psychotherapie in breite gesellschaftliche Nutzung auf den Gebieten Prophylaxe, Therapie und Rehabilitation durch Weiterbildungs- und Publikationstätigkeit sowie unmittelbar durch therapeutische Tätigkeit in den entsprechend des Gesetzes über die Ausbildung von Psychotherapeuten eingerichteten Ausbildungsambulanzen.

Alle diese Aktivitäten sollen letztlich der besseren Versorgung von Patienten und der Gesundheitsförderung der Bevölkerung auf der Grundlage neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse dienen.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

(3) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft  der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4) Der Verein ist den Grundsätzen der Wissenschaftsfreiheit verpflichtet. Er duldet keinerlei Einschränkung des Rechtes auf Veröffentlichung von Forschungsergebnissen im Rahmen von wissenschaftlichen Qualifizierungsarbeiten oder sonstigen Forschungen, die im Verein durchgeführt werden.

 

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